Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 55 Beitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 368
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.08.2022 – L 11 R 3685/21
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2022 – L 10 R 3947/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – L 8 R 1262/16Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 – L 10 R 4400/17Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- VG Minden, 11.06.2008 – 4 K 3412/06
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/55#abs-1 (1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/55#abs-2 (2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch